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   BSG, 17.12.1996 - 12 RK 23/96   

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https://dejure.org/1996,3489
BSG, 17.12.1996 - 12 RK 23/96 (https://dejure.org/1996,3489)
BSG, Entscheidung vom 17.12.1996 - 12 RK 23/96 (https://dejure.org/1996,3489)
BSG, Entscheidung vom 17. Dezember 1996 - 12 RK 23/96 (https://dejure.org/1996,3489)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 279
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 27.11.1991 - 4 RA 10/91

    Verzicht auf Sozialleistungsansprüche

    Auszug aus BSG, 17.12.1996 - 12 RK 23/96
    Rentner, die in der Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, haben keinen Anspruch darauf, daß der Rentenversicherungsträger den von ihm zu tragenden Beitragsanteil (§ 249a SGB 5) mindert (Abgrenzung zu BSG vom 27.11.1991 - 4 RA 10/91 = SozR 3-1200 § 46 Nr. 3).
  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Der versicherungspflichtige Rentenbezieher hat nicht die Möglichkeit, über die gesetzliche Beitragsverteilung zu disponieren etwa weil er sich davon Vorteile bei der Beihilfe verspricht (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1996 12 RK 23/96 SozR 3 2500 § 249 a SGB V Nr. 1).
  • BSG, 19.08.2015 - B 12 KR 8/14 R

    Krankenversicherung - Auffang-Versicherungspflichtiger - Rentenbezug -

    Der Senat hat bereits wiederholt entschieden und hält daran fest, dass dieser vom RV-Träger zu tragende Beitragsanteil wirtschaftlich allein diesem Träger zur Last fällt und dass es sich insofern um eine eigene Beitragsschuld des RV-Trägers handelt, die der Disposition des Versicherten entzogen ist (vgl zuletzt Senatsurteil vom 27.6.2012 - B 12 R 6/10 R - BSGE 111, 132 = SozR 4-1300 § 48 Nr. 24, RdNr 22; bereits zuvor BSG SozR 3-2500 § 249a Nr. 1 S 3; vgl auch Gerlach, aaO, K § 250 RdNr 53; Propp, aaO, § 249a RdNr 28 f) .

    Insbesondere besteht auch kein Anspruch des versicherungspflichtigen Rentners auf den Beitragsanteil des RV-Trägers (so schon BSG SozR 3-2500 § 249a Nr. 1 S 3) .

  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2021 - L 11 KR 2750/20

    Krankenversicherung - versicherungspflichtig Beschäftigter - Altersrenten- und

    Der (hälftige) Beitragsanteil des Versicherten ist vom Rentenversicherungsträger bei der Zahlung von der Rente einzubehalten; er hat diesen zusammen mit dem von ihm zu tragenden Beitragsanteil an die DRV für die Krankenkassen zu zahlen (§ 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V; vgl dazu BSG 17.12.1996, 12 RK 23/96, SozR 3-2500 § 249a Nr. 1).

    Der von der DRV nach § 249a Satz 1 SGB V selbst zu tragende Beitragsanteil zur Krankenversicherung war nicht Bestandteil des dem Kläger bewilligten Monatsbetrages der Rente (vgl § 64 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ); der Kläger konnte darüber nicht disponieren (BSG 17.12.1996, 12 RK 23/96, SozR 3-2500 § 249a Nr. 1).

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